OGH 12Ns17/14t

12Ns17/14tObergericht21.03.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns17/14t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Rene E***** und weitere Angeklagte wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 5 U 86/13k des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem Bezirksgericht Klagenfurt abgenommen und dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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