15Ns17/14i•OGH 15Ns17/14i
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Herwig L***** wegen § 83 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 6 U 32/10m des Bezirksgerichts GrazWest, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Herwig L***** an das Bezirksgericht Leopoldstadt kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf den Aufenthalt des Angeklagten in Wien gegründet ist, wobei überdies einige der zu vernehmenden Zeugen in der Steiermark leben.
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