1Nc16/14i•OGH 1Nc16/14i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 33 Cg 5/14v anhängigen Rechtssache der klagenden Partei I***** A*****, vertreten durch Dr. Peter Kalivoda, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 27.054,41 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Zur Behandlung der Rechtssache wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Klägerin brachte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Amtshaftungsklage ein. Sie leitet ihre Ansprüche aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht ab.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.
Dieser Delegierungstatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt. Zuständiges Amtshaftungsgericht erster Instanz ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (§ 9 Abs 1 AHG), dem das Oberlandesgericht Wien, dem amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird, im Instanzenzug übergeordnet ist.
Nach § 9 Abs 4 AHG ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.
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