12Ns16/14w•OGH 12Ns16/14w
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Dr. H***** B*****, Rechtsanwalt in L*****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, AZ D 45/0625, DV 8/07 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. Grassner gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Anwaltsrichter Dr. Grassner ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt Dr. H***** B***** ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Anwaltsrichter Dr. Rothner.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 20 Os 1/14v über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten Dr. H***** B*****, Rechtsanwalt in L*****, zu entscheiden.
Anwaltsrichter Dr. Grassner ist Mitglied des zuständigen Senats 20, war aber in dieser Sache wenngleich nicht an der nunmehr angefochtenen Entscheidung so doch bereits am 24. September und am 17. Dezember 2007 (TZ 20 und 29) als Mitglied des in erster Instanz erkennenden Disziplinarsenats der Tiroler Rechtsanwaltskammer an Beschlussfassungen beteiligt.
Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren erster Instanz bereits als Richter tätig war (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 28).
An die Stelle des daher Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter Dr. Rothner (§ 45 Abs 2 StPO).
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