OGH 11Os165/13v

11Os165/13vObergericht11.03.2014

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os165/13v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sattlberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander P***** und Petra P***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Petra P***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 10. Juli 2013, GZ 38 Hv 11/13a254a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen A/III/3/c und B/I/3 (soweit er sich auf den Schuldspruch A/III/3/c bezieht), damit auch in den für beide Angeklagte nach § 29 StGB gebildeten Subsumtionseinheiten nach § 156 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB sowie in den beide Angeklagte betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben, diesbezüglich eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache dazu an das Erstgericht verwiesen.

Die übrige Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte Petra P***** auf die Kassation des Strafausspruchs verwiesen.

Ihr fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche des Erstangeklagten Alexander P***** (Schuldspruchgruppe A) und Freisprüche sowohl des Erst als auch der Zweitangeklagten enthält wurde die Zweitangeklagte Petra P***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall, 161 StGB schuldig erkannt (B).

Danach hat sie zur Ausführung der von Alexander P***** begangenen betrügerischen Krida laut Punkt A/III des Schuldspruchs, wonach dieser in M*****

Bestandteile des Vermögens der von ihm als alleinigem handelsrechtlichen Geschäftsführer vertretenen nachgenannten Unternehmen „verheimlichte, beiseite schaffte, veräußerte bzw eine nicht bestehende Verbindlichkeit anerkannte oder sonst das Vermögen der von ihm vertretenen nachgenannten Unternehmen wirklich oder zum Schein verringerte“ und dadurch die Befriedigung der Gläubiger der Unternehmen „oder wenigstens eines von ihnen“ zumindest schmälerte, indem er ohne wirtschaftlich vertretbaren Grund

2. als Geschäftsführer der E***** GmbH Vermögen dieses Unternehmens in Höhe von 46.111,10 Euro als Kaufpreis für das in M*****, für seine Gattin Petra P***** zu errichtende Haus an die C***** aufwendete und die Liegenschaft sodann ohne jegliche Vermögensabgeltung gegenüber der E***** GmbH namens und auf Rechnung der E***** sp.z.o.o. weit unter dem tatsächlichen Wert, nämlich um 20.000 Euro an Petra P***** weiter veräußerte;

3. als Geschäftsführer der E***** sp.z.o.o. die Begleichung von Zahlungen an Petra P***** aus dem Vermögen des Unternehmens veranlasste bzw das Eingehen von Verbindlichkeiten gegenüber Petra P***** aus dem Vermögen des Unternehmens veranlasste, und zwar

a) am 30. Juni 2011 für den Verkauf einer Küche zu einem weit überhöhten Preis in Höhe von 5.000 Euro;

b) am 30. Juni 2011 für den Verkauf eines Besprechungstisches samt Beistelltischen und zwei Sesseln zu einem weit überhöhten Preis in Höhe von 3.000 Euro;

c) am 31. Mai 2011 für die Vermietung des Privatfahrzeugs der Petra P***** Mercedes Benz 320 S im Zeitraum Jänner bis Mai 2011 zu einem unangemessen überhöhten Mietbetrag von 3.000 Euro;

d) für angebliche Beratungsleistungen im Zeitraum 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2012 überhöhtes Entgelt in Höhe von insgesamt 22.000 Euro;

...,

beigetragen, und zwar indem sie

2. dem Tatplan entsprechend den Kaufvertrag für die unter Punkt A/III/2 bezeichnete Liegenschaft in M***** mit der E***** sp.z.o.o. schloss und den weit unter dem tatsächlichen Wert liegenden Kaufpreis in Höhe von zumindest 6.000 Euro an dieses Unternehmen bezahlte;

3. die unter Punkt A/III/3 beschriebenen Rechnungen ausstellte, an Alexander P***** übermittelte und die Zahlung in Empfang nahm.

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Zweitangeklagten Petra P***** aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, lit b und 10 StPO.

Die überdies das Wesen der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall stellt auf ein unrichtiges Zitat ab) verkennende Rüge, der Erwerb laut Schuldspruch A/III/2 habe nicht die Liegenschaft, sondern den Bausatz für ein Fertigteilhaus betroffen, spricht keine subsumtionsrelevanten Tatsachen an, zumal das Erstgericht unzweifelhaft (Ratz, WKStPO § 281 Rz 19) von der Veräußerung des Hauses ausging (US 13 f, 18).

Zu A/III/3/a und b beschränkt sich das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) auf eine eigenständige Beweiswürdigung, die sie nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im Einzelrichterverfahren den Schlüssen des Schöffengerichts entgegenstellt („ist daraus nicht ableitbar“, „vielmehr ist davon auszugehen“). Sie versäumt darüber hinaus die Darlegung, inwieweit die (urteilsfremde US 14) Annahme eines Restwerts der Möbel (die aber selbst nach den Spekulationen der Beschwerdeführerin den gezahlten Kaufpreis nicht erreicht) die Subsumtion tangieren könnte.

Berechtigt ist die Mängelrüge allerdings hinsichtlich des Schuldspruchs B/I/3 iVm A/III/3/c, weil aus Feststellungen (US 14) und Beweiswürdigung (US 17) nicht klar wird, worin bei der Anmietung des Kraftfahrzeugs der strafrechtliche Vorwurf begründet wäre, zumal die Höhe des Mietentgelts einmal als „einem Fremdvergleich nicht“ (US 14), dann aber als einem solchen „vielleicht ... standhaltend“ (US 17) bewertet und die „Anmietung ... für lange Perioden“ logisch nicht nachvollziehbar einer Kaufvariante gegenübergestellt wird (US 17).

In diesem Umfang war in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde (deren Ausführungen aus Z 9 lit a dazu somit keiner weiteren Erörterung bedurften) sowie zu Gunsten des Erstangeklagten aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 Satz 2 zweiter Fall StPO) wie aus dem Spruch ersichtlich gemäß § 285e StPO vorzugehen. Die Subsumtionseinheit nach § 29 StGB wird im zweiten Rechtsgang für beide Angeklagte mit oder ohne dieses Faktum neuerlich zu bilden sein.

Die Behauptung zu Schuldspruch B/I/3 iVm A/III/3/d, die Zweitangeklagte habe „ihre restlichen Forderungen aus dem Beratungsvertrag nicht zum Insolvenzverfahren angemeldet“, was „einer Rücktrittshandlung vom Versuch gleichzusetzen“ wäre (Z 9 lit b), lässt eine prozessordnungsgemäße Darstellung eines Feststellungsmangels in Richtung § 16 Abs 1 zweite Fallgruppe StGB vermissen (Ratz, WKStPO § 281 Rz 600 f; Fabrizy, StGB11 § 16 Rz 3 f, 8 f).

Das Vorbringen, die Straftat sei diesbezüglich teilweise beim Versuch geblieben (nominell Z 10, richtig Z 11 zweiter Fall Fabrizy, StGB11 § 15 Rz 14), kann im Hinblick auf die Kassation des Strafausspruchs dahinstehen.

Im nicht zur Aufhebung führenden und von dieser betroffenen Teil war die Nichtigkeitsbeschwerde sohin bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Mit ihrer Berufung war die Zweitangeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 Abs 1 StPO.

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