12Ns14/14a•OGH 12Ns14/14a
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen MMag. Dr. Karl P***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, AZ 121 Hv 87/12v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten MMag. Dr. Karl P*****, Dr. Helmut S***** und Mag. Christian T***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft im Verfahren AZ 121 Hv 87/12v des Landesgerichts für Strafsachen Wien ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 26/14d über die im Spruch angeführten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist Mitglied des zuständigen 11. Senats.
Sie zeigte am 28. Februar 2014 ihre Ausgeschlossenheit vom gesamten Verfahren an, weil sie zum Angeklagten Mag. Christian T***** schon seit Kindheitstagen freundschaftliche persönliche Kontakte unterhalte.
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel ziehen.
Aufgrund oben genannter Umstände ist Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der vorliegenden Strafsache ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek (§ 45 Abs 2 StPO).
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