OGH Ds23/13

Ds23/13Obergericht04.03.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH Ds23/13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter hat am 4. März 2014 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Dr. Herbert G*****, Richter des Landesgerichts ***** in Ruhe, AZ Ds 18/09 des Oberlandesgerichts Graz, über dessen am 16. Juli 2013 eingebrachten Fristsetzungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe:

Begründung

Säumigkeit des Disziplinargerichts betreffend die vorliegenden Anträge auf Verfahrenseinstellung, Wiederaufnahme des Suspendierungsverfahrens und Gewährung von Verfahrenshilfe lag nicht vor, weil das Verfahren gemäß § 144 Abs 1 RStDG unterbrochen war.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.