OGH 15Ns10/14k

15Ns10/14kObergericht24.02.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns10/14k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Februar 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Michael R***** und andere wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 6 U 66/13w des Bezirksgerichts Bruck an der Mur, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Reutte delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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