5Ob149/13t•OGH 5Ob149/13t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache betreffend die Herstellung der Grundbuchordnung in den EZZ 5, 19, 100, 8 und 1 je Grundbuch ***** aufgrund der Flurbereinigung zufolge Bescheids der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 7. Juni 2011, 3/I Q 2/152008, über den Revisionsrekurs der Einschreiterin W***** K*****, geboren am *****, vertreten durch Mag. Anton Wurzinger, Rechtsanwalt in Lebring, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. Oktober 2012, AZ 4 R 162/12s, mit dem der Rekurs der Einschreiterin teilweise zurückgewiesen und im Übrigen der Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 8. Februar 2012, TZ 364/2012, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht hat nachträglich über Zulassungsvorstellung ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Die Rechtsmittelwerberin zeige zwar nicht auf, inwieweit das Rekursgericht bei seiner Entscheidung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen sei, doch rüge sie eine unvollständige Erledigung ihres Rekurses durch das Rechtsmittelgericht. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der zu wahrenden Einzelfallgerechtigkeit sei die Zulassung des Revisionsrekurses deswegen geboten.
Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Antragstellerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses infolge Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 75 Abs 2 GBG):
Die Rechtsmittelwerberin (Eigentümerin der herrschenden Liegenschaft) wendet sich soweit für das Revisionsrekursverfahren erkennbar wesentlich gegen die lastenfreie Abschreibung des Teiles 6 des GSTNR 114/1, weil ihrer Ansicht nach der Verlauf des Servitutswegs auf diesem dienenden Grundstück in den Eintragungsgrundlagen nicht richtig und der Natur entsprechend wiedergegeben werde.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Die Richtigstellung (ua) des Grundbuchs regelt im vorliegenden Zusammenhang § 61 StZLG 1982. Nach § 61 Abs 2 StZLG erfolgt die Richtigstellung des Grundbuchs von Amts wegen; bei den aufgrund von Bescheiden sowie von agrarbehördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt. Ergeben sich anlässlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuchs bezüglich der von der Agrarbehörde übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der infolge des Zusammenlegungsverfahrens vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, so hat sich das Grundbuchgericht gemäß § 61 Abs 3 StZLG an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden.
Hier ist im Zusammenhang mit der bekämpften lastenfreien Abschreibung des Teiles 6 nur zu prüfen, ob feststeht, dass sich die Dienstbarkeit nicht auch auf dieses Trennstück bezieht. Insoweit liegen in § 61 Abs 3 StZLG erwähnte „Unstimmigkeiten“ aber nicht vor. Wesentliche Eintragungsgrundlagen sind hier der rechtskräftige Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 7. 6. 2011, 3/I Q 2/152008 (Bescheid nach § 48 Abs 1 StZLG) sowie der Bescheid des Vermessungsamts vom 21. 9. 2010, P1023/2010, mit dem damit bescheinigten Plan der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 10. 8. 2010. Aus allen diesen Unterlagen wie auch aus § 6 des Kaufvertrags vom 7. 10. 1898 (§§ 5, 12 Abs 2 GBG) folgt, dass sich der Servitutsweg nicht auf Teil 6 erstreckt. Gegen dessen lastenfreie Abschreibung besteht daher kein Einwand. Wie sich Verlauf und Benützbarkeit des Servitutswegs derzeit in der Natur darstellen, ist demgegenüber nicht Gegenstand der Prüfung im Grundbuchverfahren.
Eine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) stellt sich nicht; der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
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