11Os136/13d (11Os137/13a, 11Os151/13k)•OGH 11Os136/13d (11Os137/13a, 11Os151/13k)
11Os136/13d (11Os137/13a, 11Os151/13k)Obergericht11.02.2014
Strafrecht
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sattlberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heike O***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Denes F***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 4. April 2013, GZ 52 Hv 133/12i60, und dessen Beschwerden gegen die Beschlüsse des Gerichts vom 5. August 2013 und vom 27. September 2013, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Privatbeteiligten fallen die durch sein Rechtsmittel verursachten Kosten des Strafverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ingrid G***** und Heike O***** von der wider sie erhobenen Anklage, es haben in Salzburg und anderen Orts
A./ Ingrid G*****
1. / von 22. Jänner bis 8. Oktober 2007 in mehreren Angriffen die ihr als Verwalterin des Anwesens Gut Sch***** durch Erteilung einer Einzelzeichnungsberechtigung seitens Judith v*****, mithin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Girokonto ***** bei der Bank Vo***** AG, demnach über fremdes Vermögen zu verfügen, durch Barbehebung und abredewidrige Verwendung eines Teilbetrags von zumindest 80.000 Euro, jedenfalls nicht zum Zwecke der Unterhaltsbestreitung der Vollmachtgeberin oder der Erhaltung des Betriebs des genannten Anwesens, wissentlich missbraucht und dadurch der Vollmachtgeberin einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt,
2. / von 8. August 2008 bis 11. Jänner 2011 in acht Angriffen die ihr durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen des ruhenden Nachlasses nach Judith v***** und später das Vermögen deren Erbens Denes F***** zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht, dass sie im Namen und auf Rechnung des Gutes Sch***** und dessen Rechtsträgers 390,54 Kilogramm Fleischwaren im Wert von 2.270,33 Euro bei der Fleischhauerei En***** angekauft, davon zumindest die Hälfte unerlaubt für sich behalten habe und dadurch dem ruhenden Nachlass und danach dem Erben einen Vermögensnachteil von insgesamt zumindest 1.000 Euro zugefügt und
3. / Mitte März 2011 mit Verwendungsvorsatz in dem gegen sie geführten Ermittlungsverfahren Valeria K***** durch die im Urteil bezeichnete Weise zur Herstellung eines falschen Beweismittels zu bestimmen versucht,
B./ Heike O***** kurz vor dem 22. Jänner bis 8. Oktober 2007 zu A./1./ durch Vorabbesprechung der jeweiligen Barbehebungen vom Girokonto und der nachfolgenden Mittelverwendung im Wissen des vorsätzlichen Befugnismissbrauchs beigetragen,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Die dagegen aus dem Grunde der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Denes F***** verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) verfiel der Antrag auf Vernehmung der Renate M***** zum Beweis dafür, dass die Zweitangeklagte als Finanzbevollmächtigte der Judith v***** beauftragt war, die Verwaltungstätigkeit der Erstangeklagten zu kontrollieren, schon deshalb zu Recht der Abweisung, weil der Beweisantrag (trotz wiederholter Aufforderung einer Klarstellung durch den Vorsitzenden) nicht erkennen ließ, aus welchen Gründen die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 330).
Die erst im Rechtsmittel nachgetragenen Argumente unterliegen dem Neuerungsverbot und sind daher unbeachtlich (RISJustiz RS0099618).
Mangels dargelegter Entscheidungsrelevanz verfiel auch der Antrag auf ergänzende Vernehmung der Zeuginnen Margarete E*****, Valeria K*****, Monika Z***** und Elisabeth S***** zum Beweis dafür, dass Ingrid G***** im Jahr 2008 bei der A***** GmbH in St***** zwei neue Volkswägen erworben habe, bzw dafür, dass das Einfamilienhaus G***** umfangreich renoviert und umgebaut worden sei, zu Recht der Abweisung.
Weshalb das behauptete Beweisergebnis zu erwarten sei, legte der Beschwerdeführer im Übrigen zum Zeitpunkt der Antragstellung ebenso wenig dar (RISJustiz RS0118444).
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde den Feststellungen des Erstgerichts eigene Beweiswerterwägungen gegenüberstellt, verlässt sie den gesetzlichen Anfechtungsrahmen (§ 282 Abs 2 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur aber entgegen der Äußerung des Beschwerdeführers dazu gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Beschwerden des Privatbeteiligten gegen die Beschlüsse des Vorsitzenden vom 5. August 2013 und vom 27. September 2013, mit dem dessen Anträge auf Berichtigung des Protokolls über die Hauptverhandlung (teilweise) ab bzw zurückgewiesen worden sind (ON 66, 72), beziehen sich nicht auf Vorgänge oder Umstände, die im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde als Urteilsanfechtungsgründe geltend gemacht werden und sind damit ohne einer inhaltlichen Erwiderung zu bedürfen erledigt (RISJustiz RS0126057).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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