OGH 1Ob235/13k

1Ob235/13kObergericht23.01.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob235/13k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Wasserrechtssache der Antragsteller 1.) M***** B*****, 2.) M***** G***** und 3.) T***** W*****, alle vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Kostenersatz gemäß § 31 WRG (160.416,07 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. November 2013, GZ 12 R 20/13v140, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Oktober 2012, GZ 22 Nc 471/08v132, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

1. Gegenstand des bekämpften Bescheids der Bezirkshauptmannschaft B***** sind die Kosten jener behördlichen Maßnahmen, mit denen nach einem Ölaustritt am 20. 10. 2006 eine Verunreinigung des Grundwassers verhindert werden sollte. Eine Wohnungseigentums GmbH hatte von den Antragstellern eine Liegenschaft erworben und eine Bau GmbH mit bestimmten Baumaßnahmen beauftragt. Dabei wurde unter anderem ein im Boden versenkter Öltank einer bis ins Jahr 1995 betriebenen Ölheizungsanlage aufgefunden, von dem auch die Antragsteller keine Kenntnis gehabt hatten. In Anwesenheit von Mitarbeitern eines Entsorgungsunternehmens versuchten Mitarbeiter der Bau GmbH auf auffallend sorglose und unsachgemäße Weise den Tank mit einem Drehkranzbagger zu heben, wobei der verbliebene Tankinhalt ausströmte und in das Erdreich gelangte. Den vor Ort anwesenden Personen war bewusst gewesen, dass sich im Tank noch ein Restbestand an Öl mit einer Füllhöhe von 30 bis 40 cm befand. Schließlich mussten 1.800 l eines ÖlWasserGemisches abgesaugt und in weiterer Folge entsorgt werden; auch war der Aushub bereits verunreinigten Erdreichs erforderlich. Die zuständige Wasserrechtsbehörde trug den Antragstellern bescheidmäßig den Ersatz der aufgelaufenen Kosten der wegen Gefahr in Verzug nach § 31 Abs 3 WRG zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung unmittelbar angeordneten Maßnahmen auf. Das Öl stamme zwar von einem Unternehmer, der noch vor dem Eigentumserwerb durch die Antragsteller die Heizungsanlage verwendet habe, doch wären die Antragsteller als spätere Eigentümer faktisch und rechtlich in der Lage gewesen, die ordnungsgemäße Auflassung der Betriebsanlage und der Heizungsanlage durchzuführen bzw zu überwachen. Sie seien als Betreiber der Anlage zum Kostenersatz heranzuziehen, weil sie die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer Grundwassergefährdung nach § 31 Abs 1 WRG, nämlich eine ordnungsgemäße Stilllegung der Ölheizungsanlage, nicht getroffen hätten.

Das im Wege der sukzessiven Kompetenz nach § 117 Abs 4 WRG angerufene Erstgericht sprach aus, dass die Antragsteller nicht zum Kostenersatz verpflichtet sind. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

2. Die Revisionsrekurswerberin vertritt die Auffassung, die Antragsteller fielen als [frühere] „Eigentümer und Inhaber (und Betreiber) einer Anlage“ in den von § 31 Abs 1 WRG erfassten Personenkreis, weshalb sie gegebenenfalls solidarisch mit anderen Verursachern nach § 31 Abs 3 WRG zum Ersatz der Abwehr bzw Sanierungskosten heranzuziehen seien. Dabei übersieht die Beklagte aber offenbar, dass es darauf, ob die Antragsteller früher einmal die Anlage betrieben haben was durchaus fraglich ist schon deshalb nicht ankommt, weil die Gefahr, die sich schließlich am 20. 10. 2006 realisiert hat, weder auf den Betrieb der Anlage noch darauf zurückgeht, dass die Antragsteller eine allfällige Verpflichtung verletzt hätten, jene Gefahren für das Grundwasser, die auf ein Belassen eines solchen (nicht entleerten) Öltanks zurückgehen, hintanzuhalten. Zum Ölaustritt ist es ja nicht etwa wegen einer im Lauf der Zeit eingetretenen Undichtheit oder einer Beschädigung durch Baumaschinen in Unkenntnis der Existenz des Tanks gekommen. Vielmehr standen die Vertreter der Liegenschaftseigentümerin vor derselben Situation vor der die Antragsteller gestanden wären, wenn ihnen die Existenz und die Notwendigkeit der Entfernung des Öltanks bewusst gewesen wäre. In jedem Fall musste ein Fachunternehmen damit beauftragt werden, den Öltank auf die gebotene Weise zu heben und zu entsorgen. Das Risiko, dass es bei einem Entfernen des Öltanks wegen unsachgemäßer und sorgloser Ausführung zu einem Ölaustritt kommt, haben die Antragsteller die die Liegenschaft ja insoweit in unverändertem Zustand erworben und weiterveräußert haben weder geschaffen noch erhöht. Schon deshalb sind sie nicht im Sinne des § 31 Abs 2 WRG als „nach Abs 1 Verpflichtete“ anzusehen.

3. Unverständlich ist das abschließende Argument der Revisionsrekurswerberin, es könne nicht sein, dass die entstandenen Kosten „auf die Allgemeinheit“ überwälzt werden, wenn sich doch die Antragsteller nicht um den Abbau der seinerzeit in ihrem Eigentum und ihrer Verfügungsmacht gestandenen Ölheizungsanlage gekümmert haben. Zu einer (zweifellos zu vermeidenden) Belastung der Allgemeinheit kann es nämlich nur dann kommen, wenn es die Behörde unterlässt, den Kostenersatz gegenüber jenen Verpflichteten auszusprechen, denen tatsächlich eine Verletzung des § 31 Abs 1 WRG vorzuwerfen ist. Nach dieser Bestimmung hat sich unter anderem jedermann, dessen Maßnahmen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird. Diese Verpflichtung traf im vorliegenden Fall jene Personen, die damit betraut waren, den auf der Liegenschaft entdeckten Öltank, in dem sich bekanntermaßen noch erhebliche Flüssigkeitsmengen befanden, zu heben und zu entsorgen. Nach den Feststellungen handelt es sich dabei um eine Bau GmbH sowie ein Entsorgungsunternehmen und deren an der Maßnahme beteiligte Mitarbeiter. Haben diese nun wie festgestellt wurde die (im Sinne des § 1299 ABGB) gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und ist es deshalb zum Ölaustritt gekommen, trifft sie als „unmittelbare Verursacher“ die solidarische) Pflicht zum Ersatz der Sanierungskosten. Dies entspricht im Übrigen offenbar auch der Rechtsauffassung der Revisionsrekurswerberin, die an anderer Stelle ausführt, es entspreche der klaren Intention des Gesetzgebers, einen Bauführer zur Tragung der Kosten zu verpflichten, die etwa daraus entstanden sind, dass er im Zuge der unsachgemäßen Herstellung einer Baugrube das Grundwasser gefährdet hatte. Wieso sie gleichzeitig aber eine „Belastung der Allgemeinheit“ befürchtet, wenn eine Haftung der Antragsteller verneint wird, ist nicht nachvollziehbar.

4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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