OGH 2Ob5/14w

2Ob5/14wObergericht22.01.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob5/14w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers K***** W*****, vertreten durch die tusch.flatz.dejaco.rechtsanwälte gmbh in Feldkirch, gegen den Beklagten W***** H*****, vertreten durch die Rechtskanzlei Dr. Lins KG in Bludenz, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert 10.000 EUR sA), über die „außerordentliche“ Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 6. November 2013, GZ 3 R 291/13m47, womit das Urteil des Bezirksgerichts Montafon vom 22. August 2013, GZ 1 C 286/11h39, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrte die Feststellung eines Gehrechts über einen Weg und die Unterlassung seines Versperrens. Er bewertete sein Begehren mit 10.000 EUR.

Das Erstgericht gab der Klage statt.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die ausdrücklich als „außerordentliche“ bezeichnete Revision des Beklagten, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vorlegte.

Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:

Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Urteils des Berufungsgerichts den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO).

Das Rechtsmittel wäre daher, auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird, dem Berufungsgericht und nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen (§ 508 ZPO). Dieser darf über das Rechtsmittel nur entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RISJustiz RS0109623). Ob aufgrund des fehlenden ausdrücklichen Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens erforderlich ist, ist von den Vorinstanzen zu beurteilen.

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