OGH 11Ns2/14d

11Ns2/14dObergericht20.01.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns2/14d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter in der Strafvollzugssache der Verena K***** wegen bedingter Entlassung, AZ 6 BE 65/11w des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Krems an der Donau delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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