OGH 4Ob213/13x

4Ob213/13xObergericht20.01.2014

Regest

plattform‑lyoness.at,Gewerblicher Rechtsschutz

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob213/13x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2014
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00213.13X.0120.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. L***** AG, , 2. L GmbH, , beide vertreten durch Piaty MüllerMezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Pl, 2. E***** P*****, 3. G***** K*****, 4. H***** B*****, und 5. M***** H*****, alle vertreten durch UD Dr. Bernd A. Oberhofer und UD Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung, Feststellung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 61.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 4. Oktober 2013, GZ 2 R 147/13d16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

1. Dem bescheinigten Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagten ihre Website „lediglich betrieben […], um eine bestimmte natürliche oder juristische Person zu diffamieren bzw 'an den Pranger zu stellen'“ oder dass sie aus „reiner Schädigungsabsicht“ gehandelt hätten. Der bloße Umstand, dass die Beklagten auf ihrer Website das Geschäftsmodell der Klägerinnen kritisieren, reicht jedenfalls nicht aus, um das beantragte Verbot des „Abrufbarhaltens der Domain“ (gemeint offenkundig: der Website) zu rechtfertigen. Sekundäre Feststellungsmängel liegen in diesem Zusammenhang nicht vor, weil wie das Rekursgericht im Zusammenhang mit den Eventualbegehren zutreffend ausgeführt hat ein konkretes Vorbringen zu den einzelnen Aussagen auf der beanstandeten Website fehlt, aus denen allenfalls auf eine (alleinige) Schädigungsabsicht geschlossen werden könnte. Das Anführen von Überschriften ohne konkrete Darstellung der darunter stehenden Inhalte oder die zwar wiederholte und insistierende, aber jeweils im Allgemeinen bleibende Behauptung des Vorliegens solcher Inhalte genügt dafür nicht. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob bei „reiner Schädigungsabsicht“ tatsächlich ganz allgemein das Abrufbarhalten der Website untersagt werden könnte oder ob sich ein Verbot nicht auch in einem solchen Fall auf konkrete Inhalte beziehen müsste. Die in der Zulassungsbeschwerde dargestellte erhebliche Rechtsfrage stellt sich daher im konkreten Fall nicht.

2. Die Klägerinnen haben in erster Instanz weder ein konkretes Handeln des Dritt- oder des Viertbeklagten bei der Festlegung des (von den Vorinstanzen als unzulässig angesehenen) Domainnamens noch eine diesbezügliche Erstbegehungsgefahr behauptet. Damit fehlt insofern eine Grundlage für einen auch ihnen gegenüber bestehenden Unterlassungsanspruch.

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