15Ns84/13s•OGH 15Ns84/13s
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Sebastian T***** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 10 U 173/13z des Bezirksgerichts Donaustadt, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsanregung wird nicht gefolgt.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WKStPO § 28 Rz 2) kann angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (ON 2 S 17; ON 3 S 11) die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung von Tatzeugen, die ihren Wohnsitz bzw Arbeitsort in Wien haben (vgl ON 2 S 19; ON 3 S 20), nicht ausgeschlossen werden. Der unter Hinweis auf den aktuellen Wohnsitz des Angeklagten vorgelegten Anregung auf Delegierung an das Bezirksgericht Mauthausen war daher nicht zu folgen.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
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