OGH 1Nc128/13h

1Nc128/13hObergericht07.01.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nc128/13h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu 14 Nc 11/13y anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 8. 11. 2013, GZ 14 Nc 11/13y2, wird das Oberlandesgericht Graz sowie zur allfälligen weiteren Behandlung der Rechtssache das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller brachte beim Landesgericht Innsbruck eine Amtshaftungsklage gegen den Bund ein. Er fordert Schmerzengeld und Verdienstentgang und bringt dazu im Wesentlichen vor, als Folge langjähriger Pflegschaftsstreitigenkeiten, Strafverfahren und (ungerechtfertigter) Haftaufenthalte leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung, deren Behandlung während der Haft verweigert worden sei und die zur Berufsunfähigkeit geführt habe. Aufgrund der Haft habe er notwendige Aufträge und wichtige Geschäftskontakte verloren, weshalb „sein“ Unternehmen zahlungsunfähig und überschuldet sei.

Das Landesgericht Innsbruck setzte dieses Verfahren mit Beschluss vom 15. 4. 2013 gemäß § 6a ZPO aus. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 7. 5. 2013 nicht Folge.

Der Antragsteller brachte daraufhin beim Landesgericht Innsbruck einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu einer einstweiligen Verfügung ein. Die rechtswidrig angeordnete Unterbrechung des Verfahrens sei eine schikanöse Rechtsverweigerung, die als Folge einer Verschleppung von mehr als sechs Monaten einen Schaden in Höhe von 10 % des im Amtshaftungsverfahren eingeklagten Betrags nach sich gezogen habe.

Das Landesgericht Innsbruck setzte mit Beschluss vom 8. 11. 2013 dieses Verfahrenshilfeverfahren gemäß § 6a ZPO aus. Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers wurde dem Oberlandesgericht Innsbruck vorgelegt. Dieses legte den Akt dem Obersten Gerichtshof im Sinn des § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt. Zuständiges Amtshaftungsgericht erster Instanz ist nach § 9 Abs 1 AHG das Landesgericht Innsbruck, dem das Oberlandesgericht Innsbruck, dem ebenfalls amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird, im Instanzenzug übergeordnet ist. Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers ist somit nach § 9 Abs 4 AHG ein anderes Oberlandesgericht als zuständig zu bestimmen. Für den Fall der Fortsetzung des Verfahrenshilfeverfahrens wird ausgesprochen, dass anstelle des Landesgerichts Innsbruck ein Landesgericht im Sprengel des als Rekursgericht bestimmten Oberlandesgerichts zuständig ist.

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