OGH 9ObA163/13f

9ObA163/13fObergericht03.01.2014

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA163/13f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.01.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. U***** W*****, vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in Imst, wider die beklagte Partei ***** Dr. A***** P*****, wegen Ausstellung eines Dienstzeugnisses, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 17. Oktober 2013, GZ 10 Ra 57/13w12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagen Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Die außerordentliche Revision des Klägers wurde bereits am 19. 12. 2013 zurückgewiesen. Die erst danach eingelangte Revisionsbeantwortung des Beklagten war daher zurückzuweisen.

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