OGH 13Os49/13z

13Os49/13zObergericht12.12.2013

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os49/13z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ostojic als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Sladan M***** und einen anderen Angeklagten wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Tihomir Mi***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Februar 2013, GZ 14 Hv 6/12w27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Tihomir Mi***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tihomir Mi***** jeweils mehrerer Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 FinStrG (I/1), der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG (I/2) sowie der vorsätzlichen Eingriffe in Monopolrechte nach §§ 44 Abs 1 und 13 FinStrG (II) schuldig erkannt.

Danach hat er vom Februar 2012 bis zum 19. April 2012 im finanzstrafbehördlichen Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit vier Mittätern (§ 11 erster Fall FinStrG) in jeweils mehreren Angriffen vorsätzlich

(I) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Finanzvergehen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

  1. eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 1.200.000 Zigaretten, auf die Zoll sowie (in Ungarn geschuldete) Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer in der Gesamthöhe von rund 212.000 Euro entfielen, durch nicht deklarierten Transport von Serbien nach Ungarn und solcherart vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht sowie

  2. unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige, Offenlegungs oder Wahrheitspflichten eine Verkürzung an (österreichischer) Tabaksteuer um rund 140.000 Euro bewirkt, indem er die zu I/1 beschriebenen Zigaretten nach dem Weitertransport nach Wien zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame hielt, und

(II) zu seinem oder eines anderen Vorteil die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote und Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen durch Veräußerung der zu I/1 beschriebenen Zigaretten verletzt, wobei es hinsichtlich 85.520 Stück beim Versuch geblieben ist und der Kleinverkaufspreis insgesamt rund 235.000 Euro beträgt.

Die dagegen vom Angeklagten Tihomir Mi***** aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) liegt dann vor, wenn nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt worden oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (RISJustiz RS0117995, insbesondere [T3 und T4], jüngst 12 Os 52/13h).

Ein solcher Fehler wird in Bezug auf die als undeutlich bezeichnete Begründung der Konstatierungen zur Mittäterschaft (§ 11 erster Fall FinStrG) und solcherart zur Menge der zollunredlich eingeführten und verhandelten Zigaretten als Basis des strafbestimmenden Wertbetrags nicht behauptet. Die Beschwerde räumt vielmehr ausdrücklich ein, dass sich das Erstgericht insoweit auf die Angaben des unter einem rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Sladan M***** im Ermittlungsverfahren stützt.

Der Einwand, nach dem diesbezüglichen Vernehmungsprotokoll habe Sladan M***** niemals angegeben, dass die Tätergruppe einverständlich (§ 11 erster Fall FinStrG) gehandelt habe (der Sache nach Z 5 fünfter Fall), entfernt sich seinerseits von der Aktenlage (ON 2 S 25).

Hinzu kommt, dass die Beschwerde hinsichtlich des angesprochenen Themenkomplexes prozessordnungswidrig (12 Os 36/04, RZEÜ 2005/23; RISJustiz RS0119370) die aktenkonforme (ON 26 S 8) Bezugnahme der Tatrichter auf die Angaben des Sladan M***** in der Hauptverhandlung (US 10) übergeht.

Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags nur dann eine entscheidende Tatsache im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO darstellt, wenn die Trennlinie zwischen gerichtlicher und finanzstrafbehördlicher Zuständigkeit (§ 53 FinStrG) betroffen ist. Ist dies nicht der Fall, kommt dem strafbestimmenden Wertbetrag (ausschließlich) die Funktion einer Determinante des Strafrahmens zu, womit seine Höhe insoweit eine für die Strafbefugnis entscheidende Tatsache ist. Diesbezügliche Fehler fallen in den Regelungsbereich des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO, wobei der Oberste Gerichtshof zur Relevierung darauf bezogener Begründungsmängel auch die Urteilsanfechtung aus dem genannten Nichtigkeitsgrund iVm Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zulässt (Lässig in WK² FinStrG Vorbem Rz 21 mwN).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt daher dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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