OGH 7Ob218/13d

7Ob218/13dObergericht11.12.2013

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob218/13d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Mag. I***** Z*****, Verfahrenssachwalterin Mag. U***** S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Juli 2013, GZ 48 R 136/13z, 48 R 137/13x303, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 25. Oktober 2012, GZ 6 P 131/03b215, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird soweit er sich gegen die Kostenentscheidung richtet als (jedenfalls) unzulässig zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Zu 1.:

Der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt ist jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG). Dies gilt auch für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über die Zahlungspflicht von Verfahrenskosten, also darüber, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz entsteht und wem dieser zusteht und für die Ablehnung einer Kostenentscheidung (RISJustiz RS0008673).

Zu 2.:

Der Beschluss, mit dem ein außerordentlicher Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen wird, bedarf keiner Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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