OGH 7Ob206/13i (7Ob207/13m)

7Ob206/13i (7Ob207/13m)Obergericht11.12.2013

Regest

Zivilverfahrensrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 7Ob206/13i (7Ob207/13m)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** T*****, vertreten durch Mag. Stefan Meusburger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** T*****, vertreten durch Dr. Norbert Schopf, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Manuela Prohaska, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalt, über die Revisionsrekurse des Beklagten gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. August 2013, GZ 42 R 604/12b105 und GZ 42 R 328/13s104, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Favoriten vom 12. Dezember 2011, GZ 40 C 6/06v79, und vom 16. Juli 2012, GZ 40 C 6/06v91, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionrekurse werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht wies den Rekurs des Beklagten gegen seinen Beschluss, mit dem es ihm die Bezahlung eines Kostenvorschusses zur Bestreitung von Sachverständigengebühren auftrug, als unzulässig zurück und verhängte gleichzeitig über ihn gemäß § 86 ZPO eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 200 EUR.

Weiters bewilligte das Erstgericht dem Beklagten die Verfahrenshilfe im eingeschränkten Umfang.

Das Rekursgericht bestätigte die Beschlüsse und sprach aus, dass die Revisionrekurse unzulässig seien (§ 528 Abs 2 Z 2, Z 3, Z 4 und Z 5 ZPO).

Dennoch erhob der Beklagte gegen beide Beschlüsse des Rekursgerichts „außerordentliche“ Revisionsrekurse, hilfsweise Zulassungsvorstellungen verbunden mit Revisionsrekursen.

Der Revisionrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt wird (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO), weiters bei Beschlüssen über den Kostenpunkt (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO), über die Verfahrenshilfe (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO) und über die Gebühren der Sachverständigen (§ 528 Abs 2 Z 5 ZPO).

Darauf wies das Rekursgericht bereits zutreffend hin. Es wurden die erstgerichtlichen Beschlüsse vom Rekursgericht bestätigt. Aufträge zum Erlag eines Kostenvorschusses sind reine Kostenentscheidungen (RISJustiz RS0044179), wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung auf die Wirksamkeit eines Beschlusses keinen Einfluss hat (RISJustiz RS0041485). Gegen bestätigende Entscheidungen über die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist der Revisionrekurs nicht zulässig (RISJustiz RS0036311, RS0044260). Der Revisionrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe sind jedenfalls unzulässig unabhängig davon, ob es um die Bewilligung oder den Umfang der Verfahrenshilfe geht (RISJustiz RS0052781).

Die jedenfalls unzulässigen Revisionrekurse sind daher zurückzuweisen.

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