11Os170/13d•OGH 11Os170/13d
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mascha als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 20 Hv 38/11f des Landesgerichts Linz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 31. Oktober 2013, AZ 8 Bs 197/13x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Auch für eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts im Wiederaufnahmeverfahren gilt der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs nach § 89 Abs 6 StPO.
Die Beschwerde des Verurteilten und Wiederaufnahmewerbers gegen eine solche Entscheidung des Oberlandesgerichts war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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