OGH 15Ns77/13m

15Ns77/13mObergericht28.11.2013

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns77/13m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Robert R***** wegen des Vergehens nach §§ 125, 83 Abs 1 StGB, AZ 6 U 291/13y des Bezirksgerichts Bregenz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Salzburg delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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