Bsw74010/11•AUSL EGMR Bsw74010/11
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Dembele gg. die Schweiz, Urteil vom 24.9.2013, Bsw. 74010/11.
Art. 3 EMRK - Polizeiliche Misshandlung eines Afrikaners.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK in seinem materiellrechtlichen Aspekt (6:1 Stimmen).
Verletzung von Art. 3 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt (5:2 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 15.700,– für materiellen Schaden; € 4.000,– für immateriellen Schaden; € 6.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei dem Bf. handelt es sich um einen Staatsangehörigen von Burkina Faso, der in Genf wohnt.
Der Bf. wurde laut eigenen Angaben am 2.5.2005 von zwei Polizisten einer Personenkontrolle unterworfen, als er in Genf auf einen Freund wartete. Obwohl er den Polizisten gehorcht und seinen Ausweis vorgezeigt hätte, hätten diese ihm befohlen, sich auf den Boden zu legen. Aufgrund seiner Weigerung, dies zu tun, hätten sie begonnen, ihn mit ihren Schlagstöcken zu malträtieren, wobei einer von diesen brach. Beim Versuch wegzukommen, sei er von einem der Polizisten wieder eingeholt, am Hals gepackt und zu Fall gebracht worden. Der Polizist hätte ihn sodann am Boden festgehalten und gewürgt, sowie ihm dabei mit dem Tod gedroht und ihn rassistisch beschimpft, während der andere Polizist ihn weiter geschlagen hätte.
Um den ihn festhaltenden Polizisten zum Loslassen zu bewegen, hätte er diesem in den Unterarm gebissen. Die beiden Polizisten hätten es schließlich gemeinsam mit anderen Polizisten geschafft, dem Bf. Handschellen anzulegen und ihn in ihren Dienstwagen einzuladen. Während des Transports zum Polizeirevier hätte einer der Polizisten den Bf. weiterhin geschlagen und rassistisch beschimpft. Die Schläge und Beleidigungen wären auch auf dem Polizeirevier fortgesetzt worden.
Nachdem der Bf. sich über Schmerzen in der Schulter beklagt hatte, wurde er in die Genfer Universitätsklinik gebracht und untersucht. Der medizinische Befund über die Untersuchung vom 2.5.2005 datiert vom 4.5.2005 und gibt an, dass der Bf. eine distale Fraktur des rechten Schlüsselbeins erlitten habe, nimmt aber auf keine weitere Verletzung an anderen Körperstellen Bezug.
Die beiden in den Vorfall verwickelten Gendarmen zeigten den Bf. wegen Hinderung einer Amtshandlung und einfacher Körperverletzung an. Sie behaupteten in ihren Aussagen, die deutlich von der Darstellung des Bf. abwichen, dass der Bf. es abgeschlagen hätte, seinen Ausweis vorzuzeigen, sich zudem dreimal geweigert hätte, seine brennende Zigarette, die er in der Hand hielt, wegzuwerfen und herumgetobt hätte, als einer der Polizisten die Zigarette wegwarf. Angesichts dieses Widerstands hätte einer der Polizisten versucht, den Bf. mit seinem Schlagstock von den Füßen zu holen und zum Dienstwagen zu bringen. Dem Bf. sei es jedoch gelungen, sich zu befreien. Nach mehreren Versuchen, während derer der Schlagstock des einen Polizisten gebrochen sei, hätten sie beide zusammen den Bf. schließlich unter Kontrolle gebracht. In diesem Moment hätte der Bf. in den Unterarm des einen Polizisten gebissen.
Am Abend des 2.5.2005 wurden die beiden Polizisten ärztlich untersucht und wurde festgestellt, dass einer von ihnen am Arm und am Hals verletzt war, während der andere am Unterarm eine oberflächliche Wunde mit entzündlicher Reaktion erlitten hatte.
Am 3.5.2005 wurde gegen den Bf. ein Strafverfahren eröffnet. Nach Anhörung durch den Untersuchungsrichter wurde der Bf. am selben Tag frei gelassen.
Der Bf. erstattete am 10.5.2005 selbst Anzeige wegen Misshandlung gegen die beiden Polizisten. Das Verfahren gegen diese wurde jedoch zunächst in Erwartung des Ausgangs des Verfahrens gegen den Bf. ausgesetzt.
Im Oktober 2005 nahm der Bf. nach fünf Monaten Krankenstand seine Tätigkeit als Kofferträger in einem Hotel wieder auf. Er wurde dennoch am 14.12.2005 aufgrund seiner zahlreichen Abwesenheiten in Folge seines körperlichen Zustands nach dem Vorfall vom 2.5.2005 entlassen.
Am 11.1.2007 ordnete der Generalstaatsanwalt die Aussetzung des Verfahrens gegen den Bf. in Erwartung des Ausgangs des Verfahrens gegen die Polizisten an, ohne aber dieses zweite Verfahren wiederzueröffnen. Am 27.8.2007 schloss der Generalstaatsanwalt das Verfahren gegen die Polizisten aus Mangel an Beweisen. Die Anklagekammer wies am 9.1.2008 eine Beschwerde des Bf. gegen diese Entscheidung zurück.
Der Bf. zog daraufhin weiter zum Schweizerischen Bundesgericht. Am 27.11.2008 hob das Bundesgericht den Beschluss der Anklagekammer auf, da die Untersuchung nicht ausreichend gründlich im Sinne des Art. 3 EMRK gewesen sei. Insbesondere müsse im wiederzueröffnenden Verfahren überprüft werden, ob die Ärzte, welche die Schulterverletzung festgestellt hatten, auch die anderen Teile des Körpers untersucht hatten.
Am 12.10.2009 hörte der Untersuchungsrichter den Arzt an, der den Bf. am 2.5.2005 untersucht und den medizinischen Bericht verfasst hatte, sowie zwei Krankenpfleger, die Frau und einen Freund des Bf., der am Ort des Geschehens eingetroffen war, als sich der Bf. schon im Polizeiwagen befand.
Am 22.11.2010 schloss der Generalstaatsanwalt den Fall und stellte fest, dass nicht erwiesen werden konnte, dass der Bf. andere Verletzungen davongetragen hatte als die Fraktur des Schlüsselbeines.
Die Anklagekammer bestätigte die Entscheidung des Generalstaatsanwalts am 4.2.2011. Die Polizisten hätten im Rahmen ihrer Befugnisse gehandelt und angesichts des Verhaltens des Bf. von Gewalt gerechtfertigt und verhältnismäßig Gebrauch gemacht. Es sei nicht notwendig, ein Gegengutachten hinsichtlich des gebrochenen Schlagstocks einzuholen, da dieser Aspekt des Vorfalls bereits Gegenstand eines offiziellen Berichts der Abteilung für Eingriffstaktik und -technik der Genfer Polizei gewesen sei.
Am 7.3.2011 rügte der Bf. vor dem Bundesgericht unter Berufung unter anderem auf die Art. 3, 6 und 13 EMRK, dass das Kantonsgericht den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt habe, und dass die strafrechtliche Untersuchung nicht ausreichend unmittelbar, schnell und wirksam erfolgte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde am 14.9.2011 zurück. Der Beschluss der Anklagekammer sei ausreichend begründet und sei der Sachverhalt dort ausreichend festgestellt. Die Untersuchung sei auch genügend rasch vorangeschritten.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), da er von den Polizisten misshandelt worden sei und die nationalen Behörden ihre Verpflichtung in diesem Zusammenhang, eine sorgfältige, rasche und unabhängige Untersuchung zu führen, verletzt hätten.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK in seinem materiellrechtlichen Aspekt
Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Im vorliegenden Fall weichen die Angaben der Parteien voneinander ab, ob der Bf. sich der Ausweiskontrolle unterworfen oder sich dagegen gewehrt hat. Unstrittig ist hingegen, dass er sich mehrfach geweigert hat, seine Zigarette auszulöschen, dass er heftig reagierte, als einer der Polizisten die Zigarette packte, dass er sich weigerte, sich auf den Boden zu legen, als die Situation angespannter wurde, und dass er um sich schlug und es schaffte sich zu entfernen, als einer der Polizisten versuchte, ihn am Arm zu fassen, um ihn zum Polizeiwagen zu führen. Die medizinischen Berichte bestätigen im Übrigen die Verletzung eines Polizisten am Arm und am Hals und eine oberflächliche Wunde mit entzündlicher Reaktion am Unterarm des anderen.
Diese Elemente genügen dem GH, um zu akzeptieren, dass der Bf. den Polizisten körperlichen Widerstand entgegengesetzt hat und dass der Rückgriff dieser auf Zwangsmaßnahmen grundsätzlich gerechtfertigt war. Es bleibt die Frage, ob die eingesetzten Zwangsmaßnahmen verhältnismäßig zum vom Bf. geleisteten Widerstand waren.
Diesbezüglich betont der GH, dass die Fraktur des Schlüsselbeins des Bf. ohne Zweifel das von Art. 3 EMRK geforderte Maß an Schwere erreichte.
Laut dem Arzt, der den Bf. untersucht hatte, ergibt sich eine solche Art von Fraktur in der Regel aus einem lotrecht erhaltenen Schlag und sei bei Zweiradfahrern häufig, wenn sie nach vorne stürzen. Im gegenständlichen Fall kann die Fraktur somit entweder auf einen oder mehrere Schläge mit dem Schlagstock, andere Schläge direkt auf die Schulter des Bf. oder einen Sturz des Bf. nach vorne zurückgehen. In Abwesenheit anderer körperlicher Verletzungen, die im Einklang mit der These des Bf. gestanden wären, mehrere Schläge insbesondere auf den Kopf erhalten zu haben, haben die nationalen Gerichte befunden, dass die plausibelste Erklärung für die Schulterverletzung jene des Sturzes nach vorne war. Daher schlossen sie, dass die von den Polizisten angewandte Gewalt verhältnismäßig gewesen war.
Der GH teilt diese Schlussfolgerung nicht. Unabhängig von der genauen und unmittelbaren Ursache der Schlüsselbeinfraktur des Bf. befindet er, dass die Umstände des Eingreifens der Polizisten im Gesamten betrachtet einen unverhältnismäßigen Gebrauch von Zwang offenbarten.
Der Bf. war – abgesehen von der Zigarette, die er in der Hand hielt – nicht mit gefährlichen Gegenständen bewaffnet, und hatte zumindest in der ersten Phase des Vorfalls die Polizisten nicht verletzt oder versucht sie zu verletzen, indem er ihnen mit der Faust, dem Fuß oder auf andere Weise Schläge versetzte. Der Widerstand, den er geleistet hatte, bevor er zu Boden gedrückt wurde und in den Unterarm eines der Polizisten biss, war daher ein zwar hartnäckiger, aber alles in allem passiver. Die Verwendung von Schlagstöcken durch die Polizisten war daher – egal ob sie die direkte Ursache für die Verletzung des Bf. war oder nicht – für sich ungerechtfertigt.
Was die Behauptung von rassistischen Beleidigungen und Morddrohungen durch die Polizisten anbelangt, nimmt der GH mit Sorge den Bericht der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz vom 2.4.2009 zur Kenntnis, wonach es weiterhin zu missbräuchlichem Verhalten von Seiten der Polizei gegenüber Nichtstaatsangehörigen, Asylwerbern, Farbigen und anderen Minderheiten kommen würde. Ähnliche Bedenken drückte das Antifolterkomitee in seinem Bericht über seinen Besuch in der Schweiz zwischen dem 10.10. und dem 20.10.2011 aus. Im vorliegenden Fall kann man nur feststellen, dass die Aktenlage es nicht erlaubt, die diesbezüglichen Behauptungen des Bf. zu untermauern.
Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zum Schluss, dass die Gewalt, die angewendet wurde, um den Bf. unter Kontrolle zu bringen, unverhältnismäßig war. Verletzung von Art. 3 EMRK (6:1 Stimmen; Sondervotum der Richterin Keller).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt
Die Regierung bringt vor, dass der Bf. nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 27.11.2008 seine Opfereigenschaft verloren hätte, was den Teil des Verfahrens vor dieser Entscheidung anbelangt.
Der GH stellt fest, dass das Urteil des Bundesgerichts vom 27.11.2008 explizit anerkannt hat, dass der Bf. Opfer einer Verletzung von Art. 3 EMRK in dessen verfahrensrechtlichem Aspekt war. Es befand, dass es bei der ersten Untersuchung der Behauptung einer Misshandlung Mängel gegeben habe. Nach diesem Urteil wurde eine neuerliche Untersuchung durchgeführt.
Unter den besonderen Umständen des Falles und angesichts des langen Zeitraums zwischen der Inhaftierung des Bf. und der endgültigen Einstellung des Verfahrens muss die Wirksamkeit der Untersuchung der Behauptungen des Bf. unter Berücksichtigung des nationalen Verfahrens in seiner Gesamtheit beurteilt werden, ohne dass man zwischen den Phasen unterscheidet, die dem Urteil des Bundesgerichts vom 28.11.2008 vorangegangen bzw. nachgefolgt sind. Die Einrede der Regierung muss daher zurückgewiesen werden.
Im Übrigen ist dieser Teil der Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Was das schleppende Vorangehen der Untersuchung angeht, bemerkt der GH, dass seit der Festnahme des Bf. am 2.5.2005 bis zur Einstellung des Verfahrens durch den Generalstaatsanwalt am 22.11.2010 mehr als fünf Jahre und sechs Monate vergangen sind. Allein in dem Zeitraum, der dem Urteil des Bundesgerichts vom 27.11.2008 folgte – das heißt ab der Übergabe der Akte durch den Generalstaatsanwalt an den Untersuchungsrichter am 16.12.2008 bis zur Einstellung des Falls am 22.11.2010 – dauerte die Untersuchung mehr als ein Jahr und elf Monate.
Angesichts der Schwere der Anschuldigungen gegen die beiden Polizisten, des verhältnismäßig einfachen Falles im Hinblick auf die Zahl der betroffenen Akteure und Ereignisse, und des Umstands, dass sich das Ermittlungsverfahren letztlich auf die Anhörung von fünf Zeugen und die Beibringung einer begrenzten Zahl an – leicht zugänglichen – konkreten Beweisen beschränkte, sind solche Verzögerungen nicht gerechtfertigt.
Was die Sorgfalt betrifft, mit welcher die nationalen Behörden zur Sachverhaltsfeststellung geschritten sind, anerkennt der GH, dass die vom Bundesgericht angeordnete Wiedereröffnung der Untersuchung erlaubte, gewisse Mängel des ursprünglichen Verfahrens zu beseitigen, insbesondere durch die Anhörung von Hauptzeugen.
Dennoch bemerkt der GH das Fehlen anderer Ermittlungshandlungen, die es erlaubt hätten, Licht auf die genauen Umstände zu werfen, unter denen der Bf. die Schlüsselbeinfraktur erlitt. Er weist insbesondere auf die Entscheidung der Gerichte hin, kein unabhängiges Gegengutachten zum Polizeibericht über den Bruch des Schlagstocks eines der Polizisten einzuholen. In den Augen des GH hatte dieser Aspekt der Ermittlungen jedoch eine wesentliche Bedeutung.
Angesichts des Vorgesagten und ohne dass es nötig wäre, sich mit den anderen vom Bf. gerügten Mängeln der Ermittlungen zu befassen, befindet der GH, dass die Untersuchung des Vorfalls vom 2.5.2005 nicht mit der notwendigen Sorgfalt geführt wurde. Verletzung von Art. 3 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt (5:2 Stimmen; Sondervotum von Richterin Keller, gefolgt von Richter Sajó).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 15.700,– für materiellen Schaden; € 4.000,– für immateriellen Schaden; € 6.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Caloc/F v. 20.7.2000
Milan/F v. 24.1.2008
Sarigiannis/I v. 5.4.2011
Borodin/RUS v. 6.11.2012
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 24.9.2013, Bsw. 74010/11
entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 329) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_5/Dembele.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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