15Ns75/13t•OGH 15Ns75/13t
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Helmut L***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 4 Hv 44/13z des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Allein der Wohnort des Angeklagten in Wien (in Zusammenhalt mit seiner angespannten finanziellen Situation) stellt keinen wichtigen Grund für eine Delegierung gemäß § 39 Abs 1 StPO dar, zumal sämtliche von der Staatsanwaltschaft beantragte Zeugen in der Justizanstalt GrazJakomini aufhältig sind (ON 25 der HvAkten).
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