OGH 13Os104/13p

13Os104/13pObergericht19.11.2013

Regest

Strafrecht,Grundrechtsbeschwerden

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os104/13p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ostojic als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Steffen K***** über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen die Anordnung der Vorführung zum Strafantritt im Verfahren AZ 23 Hv 52/13z des Landesgerichts Feldkirch nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit (rechtskräftigem) Urteil vom 13. Mai 2013, GZ 23 Hv 52/13z20, erkannte das Landesgericht Feldkirch Steffen K***** jeweils eines Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (1) sowie der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall (§ 81 Abs 1 Z 1 und 2) StGB (2) schuldig und verurteilte ihn unter Bedachtnahme (§ 31 Abs 1 StGB) auf das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 5. März 2013, AZ 18 Hv 16/13v zu einer viermonatigen (Zusatz)Freiheitsstrafe.

Am 7. August 2013 ordnete dieses Gericht die Vorführung des Verurteilten zum Strafantritt an (ON 33 S 7), worauf dieser nach zwischenzeitlicher Ausforschung am 6. Oktober 2013 in die Justizanstalt Feldkirch eingeliefert wurde (ON 35).

Die gegen die Vorführung zum Strafantritt gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RISJustiz RS0061089 [insbesondere T10]; Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 54).

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

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