OGH 12Ns75/13w

12Ns75/13wObergericht18.11.2013

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns75/13w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Horst D***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 3 U 25/12y des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Beschuldigten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Donaustadt delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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