OGH 12Os65/13w

12Os65/13wObergericht14.11.2013

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os65/13w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Thomas W***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 9. Jänner 2013, GZ 37 Hv 49/12h69, sowie über dessen Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas W***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (I./) sowie des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 zweiter Satz StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er in B***** und anderen Orten

I./ die ihm in seiner Eigenschaft als Prokurist der H***** GmbH durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und der genannten GmbH einen insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem er Überweisungen vom Geschäftskonto auf nachgenannte Bankkonten tätigte, ohne dass es hiezu eine betriebliche Veranlassung oder sonst einen Rechtsgrund gegeben hätte, und zwar:

1. / am 8. Juli 2010 50.000 Euro auf das Konto IBAN ***** bei der C***** S.P.A. (Swift ) in S, lautend auf E***** AG (Schaden 50.132 Euro);

2. / zwischen 17. Juni 2010 und 23. August 2010 an die T***** GmbH Beträge in einem 3.000 Euro übersteigenden, im Einzelnen nicht feststellbaren, 50.000 Euro jedoch nicht übersteigenden Ausmaß,

wodurch der H***** GmbH insgesamt ein Schaden von zumindest 53.132 Euro entstand;

II./ durch die zu Punkt I./ geschilderte Tat als Prokurist und somit als leitender Angestellter der H***** GmbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, „ohne Einverständnis mit dem Schuldner“ Bestandteile des Vermögens der genannten Gesellschaft beiseite geschafft und wirklich verringert, wobei durch die Tat ein 50.000 Euro übersteigender Schaden in Höhe von zumindest 53.132 Euro herbeigeführt wurde.

Der dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

In seiner Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer zunächst inhaltlich eine Aktenwidrigkeit (fünfter Fall). Dieser Nichtigkeitsgrund liegt vor, wenn ein Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde, auf die es seine Feststellung stützt, in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RISJustiz RS0099547; vgl Fabrizy StPO11 § 281 Rz 47). Ohne Bedeutung nach Z 5 fünfter Fall ist hingegen, dass der Inhalt eines Beweismittels im Urteil pauschal dargestellt wird (Ratz, WKStPO § 281 Rz 468). Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde die Aussage des Zeugen Hugo H***** zu den inkriminierten Überweisungsvorgängen in den Urteilsgründen (zusammengefasst) aktengetreu und richtig wiedergegeben (US 9). Indem der Beschwerdeführer den getroffenen Feststellungen bloß einzelne, isoliert herausgegriffene diesen widerstreitende Aussagepassagen des genannten Zeugen gegenüberstellt, bringt er daher eine Aktenwidrigkeit nicht zur Darstellung.

Die von der weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) vermisste Begründung der Feststellungen in Ansehung des zu Schuldspruch I./1./ eingetretenen Schadens finden sich auf US 8 ff.

Mit dem Vorwurf einer aktenwidrigen Begründung zu der bloß einen Teil des Schuldspruchs I./2./ betreffenden negativen Urteilsannahme, wonach nicht festgestellt werden könne, dass der Angeklagte dem Hugo H***** darlehensweise Bargeldbeträge für Reisekosten überlassen habe (US 6), spricht die auf die eingetretene Schadenshöhe bezogene Rüge keine entscheidungswesentliche Tatsache an (Ratz, WKStPO § 281 Rz 398), weil bereits der zu Schuldspruch I./1./ festgestellte Nachteil im Vermögen der H***** GmbH von über 50.000 Euro die Qualifikation nach § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB zu tragen vermag.

Sowohl die auf die vom Schöffensenat als unglaubwürdig verworfene Verantwortung des Nichtigkeitswerbers gestützte Argumentation, der Angeklagte habe mit der vom Schuldspruch I./1./ erfassten Überweisung lediglich versucht, eine Finanzierung für die H***** GmbH zu erlangen, als auch die Rechtsmittelausführungen, die zu Schuldspruch I./2./ getroffene Annahme eines (die Ausgaben begrenzenden) vereinbarten Bürokostenbetrags von 1.000 Euro pro Monat (US 6 f) sei „vollkommen lebensfremd“, verlassen den Anfechtungsrahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes und wenden sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (RISJustiz RS0099455).

Soweit der Beschwerdeführer zu Schuldspruch II./ neuerlich die Festellungen betreffend die Schädigung der H***** GmbH mit gegenteiligen Beweiserwägungen bekämpft, geht er schon im Ansatz fehl, weil ein Schadenseintritt im Vermögen des genannten Unternehmens für die Verwirklichung des Tatbestands der betrügerischen Krida nicht vorausgesetzt wird.

Mit seiner Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Angeklagte keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken, weil er unter Wiederholung der Ausführungen zur Mängelrüge lediglich die getroffenen Feststellungen in Abrede stellt und diesen eigene Auffassungen und Erwägungen entgegensetzt. Das Aufzeigen einer Nichtigkeit nach Z 5a des § 281 Abs 1 StPO verlangt jedoch, aus dem in der Hauptverhandlung vorgekommenen deutlich und bestimmt zu bezeichnenden Beweismaterial erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu entwickeln (RISJustiz RS0119583; Ratz, WKStPO § 281 Rz 471, 481).

Die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den zum Tatsächlichen getroffenen Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Gericht bei Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen sei. Unerheblich ist dabei, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz, WKStPO § 281 Rz 581, 584; RISJustiz RS0099810).

Das Vorbringen zu einem Feststellungsmangel erfordert hingegen, dass unter Hinweis auf einen nicht durch Konstatierungen geklärten, jedoch durch Vorkommen in der Hauptverhandlung indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene Konsequenz angestrebt wird, weil dieses einen Ausnahmesatz (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RISJustiz RS0118580).

Die vorliegende Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht an diesen Anfechtungskriterien ausgerichtet:

Mit den Behauptungen, die Tatrichter hätten keine ausreichenden Feststellungen zum eingetretenen Schaden im Vermögen der H***** GmbH getroffen und dem genannten Unternehmen sei überhaupt kein Schaden entstanden, übergeht der Beschwerdeführer die ausdrücklich gegenteilig getroffenen Feststellungen (US 4) und stützt das diesbezügliche inhaltlich neuerlich Aktenwidrigkeit reklamierende Beschwerdevorbringen zudem auf eine seinerseits aktenfremd verkürzte Wiedergabe der Aussage der Zeugin Karin S***** (ON 54 AS 29 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizit erhobene) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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