15Os157/13x•OGH 15Os157/13x
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. N. G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 24 Bl 60/13v des Landesgerichts Wels, über die Beschwerde des Anton S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 4. Oktober 2013, AZ 9 Bs 322/13m, sowie über dessen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde und der Antrag werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht eine Beschwerde des Anton S***** gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen Dr. N. G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB als unzulässig zurück.
Die dagegen gerichtete, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Beschwerde des Einschreiters war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht. Daher war mangels Möglichkeit einer meritorischen Erledigung auch der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurückzuweisen.
Worauf sich das Begehren, den Fristsetzungsantrag vom 3. September 2013 zu beantworten, beziehen sollte, bleibt offen.
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