11Os153/13d•OGH 11Os153/13d
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ostojic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 1. Februar 2013, GZ 50 Hv 55/12p214, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut T***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er von Oktober 2011 bis März 2012 an verschiedenen Orten Vorarlbergs gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz im Urteil bezeichnete Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, in eine hohe Gewinne abwerfende Geldanlageform zu investieren, zu Handlungen, nämlich zu Überweisungen von insgesamt zumindest 840.000 Euro, verleitet, die diese oder andere im genannten, 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten.
Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Die Annahme vorsätzlichen Verhaltens gründeten die Tatrichter insbesondere
auf die dem Angeklagten anlässlich einer Zeugenvernehmung zugekommene Warnung durch den Polizeibeamten W***** (ON 3 S 67),
das verdeckte Handeln der die jeweiligen Investmentverträge mit den Kunden über Vermittlung des Angeklagten abschließenden F***** AG,
die Kenntnis des Angeklagten, dass die für das genannte Unternehmen auftretende Person namens Wolfgang Fa***** nicht wie angegeben ehemaliger Mitarbeiter der C***** gewesen sei,
die unrealistischen Gewinnversprechungen,
den angestrebten Verwendungszweck des Unternehmens des Angeklagten als Briefkastenfirma und
den Umstand, dass es sich beim Angeklagten um eine in Finanzangelegenheiten versierte Person handle (US 9 bis 18).
Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) diese Urteilsannahmen mit eigenen Beweiswerterwägungen zur erwähnten polizeilichen Vernehmung kritisiert und mit dem Hinweis auf eine Verständigung der Finanzmarktaufsicht sowie eine wertpapierrechtliche Auskunft der Rechtsanwaltskanzlei „M*****“ der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen sucht, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Entsprechend dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) waren die Tatrichter auch nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen Details der als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung des Angeklagten (hier: dessen überraschte Reaktion auf eine Information, wonach 682.000 Euro auf die Seychellen transferiert worden seien ON 82 S 49) zu befassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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