OGH 11Os130/13x

11Os130/13xObergericht12.11.2013

Regest

Strafrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os130/13x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ostojic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bobby O***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 und 2 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 24. Juli 2013, GZ 27 Hv 83/13b41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bobby O***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 SMG (A/1), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (A/2), der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B/) und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (C/) schuldig erkannt.

Der Angeklagte verzichtete nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden sowie Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel (ON 40a S 14). Dennoch erhob er gegen das bezeichnete Urteil mit selbst verfasstem Schreiben vom 18. September 2013 „Berufung wegen Nichtigkeit“, welches (im Übrigen, sonst nicht in der [deutschen] Amtssprache verfasste) Rechtsmittel demgemäß bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285d Abs 1 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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