OGH 14Ns71/13x

14Ns71/13xObergericht04.11.2013

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns71/13x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafsache gegen Zelimchan E***** wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, AZ 15 U 249/13m des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Feldkirch delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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