OGH 15Ns70/13g

15Ns70/13gObergericht29.10.2013

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns70/13g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Radimkhan C***** wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB, AZ 13 U 197/13k des Bezirksgerichts Fünfhaus, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht GrazOst delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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