9ObA130/13b•OGH 9ObA130/13b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Mag. Andreas Hach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I***** E*****, vertreten durch Dr. Stefan Schoeller, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei I*****-Verein *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Schlegl, Rechtsanwalt in Graz, wegen 5.710,31 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 29. August 2013, GZ 7 Ra 27/13i27, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RISJustiz RS0042936; RS0042776). Das ist hier nicht der Fall:
Der Kläger war ab 13. 3. 2005 für den beklagten Verein als Imam tätig. Das Hauptinteresse des Beklagten an seiner Tätigkeit lag in der Leitung des Freitagsgebets und in der Abhaltung von Unterricht, wofür dem Kläger für sich und seine Familie eine Wohnung über dem Vereinslokal zur Verfügung gestellt und vereinbart wurde, dass er 700 EUR/Monat erhalte. Mehr konnte der Verein nicht zahlen. Über Urlaubs- und Weihnachtsgeld wurde nicht gesprochen. Tatsächlich bekam der Kläger zwölf Mal jährlich 700 EUR netto überwiesen. Die Qualifikation der Vereinbarung als Dienstverhältnis ist nicht mehr strittig.
Der Kläger meint, dass die Vereinbarung in Zusammenhalt mit den Angaben in seiner Anmeldung zur Sozialversicherung, den Gehaltsabrechnungen und in den Lohnzetteln sowie aufgrund der Zusicherung der Beklagten, dass die Einhaltung der österreichischen Gesetze gewährleistet sei, dahin zu verstehen sei, dass ihm ein höheres Entgelt einschließlich Sonderzahlungen zustehe.
Dazu war das Berufungsgericht der Ansicht, dass das vereinbarte Entgelt nach den Feststellungen klar vereinbart worden sei, für den Kläger keine kollektivrechtliche Grundlage für die Zahlung von Sonderzahlungen bestehe, eine ausdrückliche Vereinbarung dafür nicht getroffen worden sei und dass die Lohnabrechnungen mit Wissen des Klägers nur deshalb von den tatsächlichen Zahlungen abweichende Beträge enthalten hätten, damit ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt und in der Folge verlängert werde. Das ist auch in Zusammenhalt mit den festgestellten Begleitumständen zum Erhalt des Aufenthaltstitels vertretbar und bedarf keiner höchstgerichtlichen Korrektur. Daneben besteht für die Anwendung der Unklarheitenregel ebenso wenig Raum wie für das Vorbringen des Klägers, dass er durch unterbliebene Aufklärung in seinem Vertrauen auf höhere Entgeltansprüche verletzt worden sei.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision zurückzuweisen.
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