OGH 2Nc20/13h

2Nc20/13hObergericht24.10.2013

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Nc20/13h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** AG, , vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U AG, *****, vertreten durch Dr. Elisabeth Messner, Rechtsanwältin in Wien, wegen 4.174 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Leopoldstadt das Bezirksgericht Villach bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrt in ihrer beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten und an das Bezirksgericht Leopoldstadt überwiesenen Klage von der Beklagten Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Beklagte beantragte im Einspruch gegen den Zahlungsbefehl unter anderem, die Rechtssache an das Bezirksgericht Villach zu delegieren, weil sämtliche am Unfall beteiligten Lenker im Sprengel des Bezirksgerichts Villach wohnhaft seien und in diesem Sprengel auch die Unfallörtlichkeit gelegen sei, wo der beantragte Ortsaugenschein abzuführen sein werde.

Die Klägerin äußerte sich hiezu nicht.

Das Bezirksgericht Leopoldstadt befürwortete die Delegierung aus den von der Beklagten genannten Gründen.

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RISJustiz RS0046589) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat (2 Nc 5/07v uva).

Da im vorliegenden Fall die von der Beklagten angeführten Gründe für eine Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Villach sprechen, war dem Antrag stattzugeben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.