OGH 1Nc88/13a

1Nc88/13aObergericht16.10.2013

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nc88/13a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 38/13k anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers H***** O*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie für einen daran allenfalls anschließenden Zivilprozess wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei er seine Ansprüche unter anderem aus der amtlichen Tätigkeit des Bezirksgerichts Vöcklabruck, des Landesgerichts Wels sowie der Oberlandesgerichte Linz und Innsbruck ableiten will.

Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt, besteht der nach Ansicht des Antragstellers amtshaftungsbegründende Vorwurf doch auch gegenüber dem Oberlandesgericht Linz.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen.

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