OGH 14Ns66/13m

14Ns66/13mObergericht11.10.2013

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns66/13m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Ramesh R***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 17 Hv 55/13h des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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