OGH 1Nc80/13z

1Nc80/13zObergericht02.10.2013

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nc80/13z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der zu AZ 31 Nc 33/13z beim Landesgericht Linz anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags sowie einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter anderem zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei er seine Ansprüche offenbar aus der gerichtlichen Tätigkeit von Organen des Landesgerichts Linz sowie aus Handlungen bzw Unterlassungen der Präsidentin dieses Gerichtshofs ableiten will. Weiters wirft er auch Richtern des Oberlandesgerichts Linz vor, gemeinsam mit dem Präsidium des Landesgerichts Linz die Unterschlagung von Beweismitteln in Strafverfahren zu decken.

Das Landesgericht Linz legte den Antrag „im Sinn des § 9 Abs 4 AHG“ dem Oberlandesgericht Linz vor. Dieses übermittelte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur allfälligen Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenen Erstgerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch Organen des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Linz amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist damit ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.

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