OGH 15Ns62/13f

15Ns62/13fObergericht01.10.2013

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns62/13f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen SimonaLoredana G***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 10 U 66/13i des Bezirksgerichts Donaustadt, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Linz delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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