OGH 1Präs.2690-3650/13w

1Präs.2690-3650/13wObergericht26.09.2013

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Präs.2690-3650/13w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2013
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2013:001PRA03650.13W.0926.000

Kopf

Über den im Verfahren AZ 26 Hv 30/13 k des Landesgerichts Innsbruck (AZ 7 Bs 254/13 f des Oberlandesgerichts Innsbruck) gestellten Antrag des Mag. Alessandro S***** vom 12. Juli 2013 auf „Feststellung der Ausgeschlossenheit des OLG-Innsbruck bzw. des Präsidenten des OLG Innsbruck“ ergeht - soweit davon die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck Dr. P***** wegen Ausschließung betroffen ist - der

Beschluss:

Spruch

Der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck Dr. P***** ist nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Begründung

Der Einschreiter beantragt im Rahmen seiner Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 4. Juni 2013, AZ 26 Hv 30/13 k-17, die „Feststellung der Ausgeschlossenheit des OLG-Innsbruck bzw. des Präsidenten des OLG Innsbruck“ mit der Behauptung, er habe im Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck kein faires Verfahren zu erwarten. Er habe im Jahr 2004 in eben diesem Sprengel das Gerichtsjahr absolviert und aufgrund persönlicher und fachlicher Differenzen mit der Leiterin der Gerichtsabteilung 29 des Landesgerichts Innsbruck, Mag. Helga M*****, eine Verwarnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck erhalten.

Zudem sei zu 8 Cg 75/10w des Landesgerichts Innsbruck (1 R 240/11w des Oberlandesgerichts Innsbruck) eine eklatante Fehlentscheidung zu seinen Lasten ergangen, weshalb er aktuell ein Amtshaftungsverfahren gegen „das OLG-Innsbruck“ führe.

In seinem pauschal alle Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck ablehnenden Antrag stellt der Einschreiter lediglich die Wahrnehmung dienstaufsichtsrechtlicher Aufgaben durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck, sohin die gesetzeskonforme Erfüllung von Dienstpflichten (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 12 mwN) dar, macht darüber hinaus jedoch keinen in der Person des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck gelegenen Ablehnungsgrund im Sinne des § 43 Abs 1 Z 3 StPO geltend.

Der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck ist von der Entscheidung über die Ausschließung anderer Richter des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck daher nicht ausgeschlossen.

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