15Ns46/13b•OGH 15Ns46/13b
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Mirjana M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 StGB, AZ 20 Hv 22/13s des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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