11Os107/13i•OGH 11Os107/13i
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Uros B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. April 2013, GZ 012 Hv 111/11w151, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch eines Mitangeklagten und von einem weiteren Faktum enthält, wurde Uros B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe das zur Veranlagung übergebene, teilweise den Betrag von 3.000 Euro, teilweise den Betrag von 50.000 Euro übersteigende Bargeld gewinnbringend anzulegen, zu Handlungen verleitet, welche diese am Vermögen schädigten, und zwar
1. zu nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2006 Jasmir S***** in mehreren Angriffen zur Übergabe von insgesamt 194.650 Euro,
2. von August 2006 bis Februar 2007 Raffaelo Z***** in mehreren Angriffen zur Übergabe von insgesamt 125.000 Euro.
Gegen das Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
In dieser Mängelrüge behauptet er undifferenziert, das Urteil sei „mit entscheidungswesentlichen Begründungsmängeln behaftet, widersprüchlich, stehe mit sich selbst in Widerspruch bzw sei nur eine Scheinbegründung angegeben“.
Die Begründung der Gewerbsmäßigkeit bezeichnet er als inhaltsleer und mit der Aktenlage im Widerspruch stehend. Der diesbezüglichen Argumentation des Erstgerichts (US 13) stellt die Beschwerde aber nur seine von den Tatrichtern mit ausführlicher Begründung abgelehnte Verantwortung (US 9 ff) gegenüber und bewertet von ihnen ohnedies berücksichtigte Umstände anders als sie. Damit zeigt er aber keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft die Feststellungen zur auf Gewerbsmäßigkeit gerichteten Absicht nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung.
Dasselbe gilt für den zweiten Teil der Beschwerde, in welchem die ( wie sie selbst zugesteht nur für die Straffrage, aber nicht für den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund wesentliche) Feststellung kritisiert wird, Uros B***** habe das herausgelockte Geld größtenteils für sich verwendet. Denn auch in diesem Punkt bezeichnet der Angeklagte die hiezu angegebenen Gründe des Erstgerichts nur als „Scheinbegründung“, weil „mit den natürlichen Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen sei, dass der (freigesprochene) Erstangeklagte in keinster Weise von diesen Geldern partizipiert hätte“.
Ein Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO wird somit nicht dargetan.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt, dass zur Erledigung der Berufung das Oberlandegericht zuständig ist (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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