OGH 14Ns60/13d

14Ns60/13dObergericht16.09.2013

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns60/13d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafsache gegen Mag. Susanne W***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 34 Bl 37/13p des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Fortführungswerbers Dariusz U***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Eine Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung, bei dem es sich weder um ein Haupt, noch ein Rechtsmittelverfahren handelt (vgl § 39 Abs 1 StPO), kommt nicht in Betracht (15 Ns 16/10m, 14 Ns 16/10d, 12 Ns 41/11t, 13 Ns 85/11w; Nordmeyer, WKStPO § 196 Rz 30 mwN).

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