11Ns53/13b•OGH 11Ns53/13b
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Werner S***** wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 11 Hv 77/12y des Landesgerichts Steyr, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Entgegen der Stellungnahme des Oberlandesgerichts und der Oberstaatsanwaltschaft Linz stehen Zumutbarkeitserwägungen der Anreise zweier im Sprengel des Landesgerichts Linz wohnhafter Zeugen nach Wien anstelle nach Steyr fallbezogen nicht entgegen.
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