14Ns59/13g•OGH 14Ns59/13g
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafsache gegen Milan M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 39 U 143/08f des Bezirksgerichts Hernals, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Der im Delegierungsantrag (ON 40) genannte Wohnort des Angeklagten (im Sprengel des Bezirksgerichts Graz-West) oder nach seiner Ansicht vorliegende „Voraussetzungen für eine Diversion“ stellen für sich alleine keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar und vermögen eine Delegierung mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung der entsprechenden Bestimmungen (vgl Nordmeyer, WKStPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) nicht zu rechtfertigen.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
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