OGH 12Ns55/13d

12Ns55/13dObergericht10.09.2013

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns55/13d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Abdul Z***** und weitere Angeklagte wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 46 Hv 14/13a des Landesgerichts Eisenstadt, über den Antrag des Angeklagten Abdul Z***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Abdul Z***** an das Landesgericht Salzburg kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf den derzeitigen Aufenthalt des Angeklagten, seine Mittellosigkeit und die Reisekosten gegründet ist.

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