OGH 13Ns43/13x

13Ns43/13xObergericht09.09.2013

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns43/13x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Mag. Gerda K***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 34 Bl 59/12x des Landesgerichts Krems an der Donau über den Antrag des Bernhard G***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt oder des Rechtsmittelverfahrens, nicht des Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung (13 Ns 85/11w; vgl zum Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens 13 Ns 13/12h; 12 Ns 45/13h; Nordmeyer, WKStPO § 196 Rz 30).

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