12Ns53/13k•OGH 12Ns53/13k
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. BachnerForegger in der Strafsache gegen Dietmar K***** und andere wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 313 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 34 Bl 40/13d des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Fortführungswerbers Mag. Herwig B***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Mag. Herwig B***** ist im vorliegenden Verfahren gemäß § 39 Abs 2 StPO nicht zur Antragstellung legitimiert. Überdies ist eine Delegierung gemäß § 39 Abs 1 StPO nur im Stadium des Haupt oder Rechtsmittelverfahrens zulässig.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.