1Nc67/13p•OGH 1Nc67/13p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 29/13m anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur allfälligen weiteren Behandlung der Rechtssache wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller brachte beim Landesgericht Linz einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage ein. Er leitet seine Ansprüche erkennbar auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz als Rechtsmittelgericht ab.
Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt. Zuständiges Amtshaftungsgericht erster Instanz ist das Landesgericht Linz (§ 9 Abs 1 AHG), dem das Oberlandesgericht Linz, dem amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen wird, im Instanzenzug übergeordnet ist.
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.
Auf die Bestimmung des § 86a Abs 2 ZPO wird hingewiesen.
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