OGH 13Os52/13s

13Os52/13sObergericht29.08.2013

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os52/13s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bitsakos als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Kurt S***** und einen anderen Angeklagten wegen Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 11, 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a (idF vor BGBl I 2010/104) FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 47 Hv 75/12y des Landesgerichts Salzburg, über die Beschwerde des Angeklagten Kurt S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 11. Februar 2013, AZ 9 Bs 235/12s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz dem Einspruch des Kurt S***** gegen die zur Zahl 6 St 4304/96 eingebrachte Angeklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 18. August 1998 nicht Folge.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Kurt S***** war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 214 Abs 1 StPO).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.