OGH 2Ob146/13d

2Ob146/13dObergericht29.08.2013

Regest

Gruppe: Verkehrsrecht,Verkehrsopfergesetz

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob146/13d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Dr. Helmut B*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth ua Rechtsanwälte in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei U***** AG, , vertreten durch Mag. Wolfgang Weilguni, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Christa W, vertreten durch Mag. Thomas Nitsch ua, Rechtsanwälte in Mödling, wegen 4.102,18 EUR und Feststellung sowie 5.856,95 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 30. April 2013, GZ 19 R 96/12x45, womit das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 30. Juli 2012, GZ 3 C 583/11y, 3 C 1452/11t33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 922,07 EUR (darin enthalten 153,68 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Begründung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:

Gemäß § 68 Abs 1 StVO ist auf Gehsteigen und Gehwegen das Radfahren in der Längsrichtung verboten. Auf Geh und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.

Hier hat sich nach den vorinstanzlichen Feststellungen die Kollision zwischen Radfahrer und Fußgängerin etwa 50 cm außerhalb des markierten Geh und Radwegs in einem Bereich, der als Gehsteig iSd § 2 Abs 1 Z 10 StVO alleine dem Fußgängerverkehr vorbehalten war, ereignet. Diesen Bereich durfte der Radfahrer aber nicht benutzen, weshalb sich die vom Berufungsgericht und in der Revision aufgeworfene Frage eines Mitverschuldens eines Fußgängers, der von einer Liegenschaft kommend den davor uneinsehbaren - Gehsteig betritt, ohne innezuhalten und sich zu vergewissern, dass ihn nicht ein Radfahrer (zB wegen eines Ausweichmanövers) befährt, nicht stellt.

Ob es beim Heraustreten aus einem Privatgrundstück auf eine Straße der gebotenen Sorgfalt entspricht, dass man auf den Fußgänger und Radverkehr auf der Straße achtet, weil auch Jogger etc unterwegs sein könnten, die durch ein plötzliches Heraustreten aus dem Grundstück verletzt bzw gefährdet werden könnten, ist ebenfalls nicht entscheidungsrelevant, weil sich diese Gefahr mit einem berechtigten gehsteigbenutzenden Verkehrsteilnehmer hier nicht verwirklicht hat.

Auch dass im besiedelten Bereich immer mehr Verkehrsflächen geschaffen werden, die sowohl dem Fußgänger als auch dem Radfahrverkehr gewidmet sind, begründet keine erhebliche Rechtsfrage, hat sich hier der Unfall doch nicht auf einer solchen Verkehrsfläche, sondern auf dem Gehsteig ereignet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.